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Erstberatung

Inhalt und Umfang einer Erstberatung
Das erste anwaltliche Beratungsgespräch beinhaltet für Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen und Problemstellungen mit uns zu erörtern. Dabei gehen wir auf die einzelnen rechtlichen Gesichtspunkte ein und entwickeln einen Lösungsweg. Gegebenenfalls empfehlen wir Ihnen weitere Maßnahmen und zeigen Ihnen die hierzu notwendigen Schritte und Kosten auf. Unser erster Rechtsrat umfasst dabei die Sichtung von Unterlagen, die Eingrenzung des Sachverhalts und die Überlegung, ob eine weitere anwaltliche Rechtsdienstleistung sinnvoll und notwendig ist. Über die Kosten unserer Leistungen informieren wir Sie gern im Vorfeld.
 
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Im Falle von finanzieller Hilfsbedürftigkeit (z. B. Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – SGB) weisen wir auf die Möglichkeit hin, dass Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Berechtigungsschein für die Beratungshilfe (Beratung und Vertretung in allen Rechtsgebieten; bei Strafrecht nur Beratung) beantragen können. Diesen müssen Sie uns VOR dem ersten Gespräch übergeben.
Weitere Informationen finden Sie unter https://justiz.de/formulare/index.php

Vergütungsvereinbarung

Die vertragliche Vereinbarung der anwaltlichen Vergütung
Inzwischen hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten erlaubt, wie Mandanten und Rechtsanwälte eine anwaltliche Vergütung vertraglich bestimmen können. Denn nicht immer sind die starren, gesetzlich genau fixierten Vergütungsregeln für alle in Betracht kommenden Einzelfälle geeignet, die für den jeweiligen Mandanten und Anwalt bestmögliche Vergütungsgestaltung vorzusehen. Deshalb machen immer mehr Rechtsanwälte von dieser flexiblen und einzelfallgerechten Möglichkeit Gebrauch, soweit dieses sich je nach Sachlage ergibt und natürlich auch vom dem Mandanten gewünscht und angenommen wird.
 
Deshalb stehen auch wir den unten genannten Möglichkeiten von Vergütungsvereinbarungen offen gegenüber:
 
Wir Sie unserer Preistafel entnehmen können, bieten wir Ihnen an, einen individuellen Stundensatz mit uns zu vereinbaren, was durchaus günstiger sein kann als eine Abrechnung auf normaler gesetzlicher Grundlage (feste Vergütungssätze nach dem gesetzlichen Vergütungsverzeichnis).
Stundensätze werden individuell vereinbart. Je nach Rechtsgebiet ist der Stundensatz in Bezug auf seine Höhe entsprechend angepasst. Bei Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht ist der Stundensatz angesichts des Umfangs, des Streitwertes und der Tragweite des jeweiligen Einzelfalles höher, in allgemeinen Zivil- und Strafsachen durchschnittlicher Art niedriger.
 
Eine solche Art der Honorarabrede ist gelegentlich gleichermaßen sinnvoll. Insoweit kann zum Beispiel für ein außergerichtliches Schreiben oder eine Vertragsgestaltung (Kauf-, Erb- oder Gesellschaftsverträge etc.) ein Pauschalbetrag vereinbart werden, sollte der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit relativ gut eingrenzbar sein.
Letzteres ist allerdings eine fast unabdingbare Voraussetzung, da ansonsten eine sich wirtschaftlich rechende anwaltliche Dienstleistung nicht möglich ist.
Insofern ist dann gegebenenfalls eine Stunden- oder Erfolgshonorarvereinbarung sinnvoller - selbstverständlich für beide Vertragspartner, also Mandant und Anwalt.
 
Diese Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber erst kürzlich (ab Mitte des Jahres 2008) Mandanten und Rechtsanwälten eröffnet. Diese neue Art der Vergütungsabrede ist sicherlich auch die komplizierteste Gestaltung, bietet allerdings zugleich weitreichende Optionen, was sich dann eben zum Beispiel in kostenträchtigen Angelegenheiten aus dem Bereich des Familien-, Erb-, Immobilien- und Arzthaftungsrechts als erheblicher Vorteil erweisen kann.
Einzelheiten können wir Ihnen aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Vergütungsmöglichkeit nur ansatzweise mitteilen:
Zum Beispiel besteht die Option, im Voraus einen (Erfolgs-)Betrag festzulegen, der in einem (außer-)gerichtlichem Vergleich erzielt und dann als Maßstab für die anwaltliche Vergütung genommen wird. Gleiches kann auch dann gelten, wenn etwa vor Gericht eine Zahlung durch Urteil erstritten wird und man festlegt, ab wann ein Erfolg sich dann eingestellt hat, also zum Beispiel auch bei einem nur teilweisen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.

Über alle weiteren Einzelheiten beraten wir Sie jederzeit gerne. Zudem werden wir je nach Fallsituation Ihnen eine entsprechend individuell abgestimmte Vergütungsvereinbarung vorschlagen.