Diese Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber erst kürzlich (ab Mitte des Jahres 2008) Mandanten und Rechtsanwälten eröffnet. Diese neue Art der Vergütungsabrede ist sicherlich auch die komplizierteste Gestaltung, bietet allerdings zugleich weitreichende Optionen, was sich dann eben zum Beispiel in kostenträchtigen Angelegenheiten aus dem Bereich des Familien-, Erb-, Immobilien- und Arzthaftungsrechts als erheblicher Vorteil erweisen kann.
Einzelheiten können wir Ihnen aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Vergütungsmöglichkeit nur ansatzweise mitteilen:
Zum Beispiel besteht die Option, im Voraus einen (Erfolgs-)Betrag festzulegen, der in einem (außer-)gerichtlichem Vergleich erzielt und dann als Maßstab für die anwaltliche Vergütung genommen wird. Gleiches kann auch dann gelten, wenn etwa vor Gericht eine Zahlung durch Urteil erstritten wird und man festlegt, ab wann ein Erfolg sich dann eingestellt hat, also zum Beispiel auch bei einem nur teilweisen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen.